Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemein/Geltung

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind integrierender Bestandteil sämtlicher Verträge über 3D-Druck sowie Verträge über die damit verbundenen Nebenleistungen sowie Schulungen und Trainings zwischen dem Kunden als „Auftraggeber“ (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) und der Umdasch Group Ventures GmbH als „Auftragnehmerin“ (im Folgenden kurz „Auftragnehmerin“ oder „Ventures “). Die mittels 3D-Druck herzustellenden Produkte werden im Folgenden als „Werkstück“ bezeichnet.

1.2. Die Auftragnehmerin kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Durch Annahme eines Angebotes der Auftragnehmerin sowie durch Übermittlung eines Angebots an die Auftragnehmerin anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich die uneingeschränkte Gültigkeit dieser AGB. Von diesen AGB abweichende, vom Auftraggeber separat und/oder zusätzlich geltend gemachte Liefer-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen oder etwaige Bedingungen eines Fachverbandes sind nicht Vertragsbestandteil dieses Vertrages.

1.3. Der Auftraggeber ist zur Geheimhaltung über den Inhalt der zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geschlossenen bzw abzuschließenden Verträge verpflichtet. Dasselbe gilt für alle dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Informationen. Diese Verpflichtung gilt uneingeschränkt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung bzw Abbruch der Vertragsverhandlungen.

1.4. Informationspflicht nach DSGVO: Um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen oder im Falle eines berechtigten Interesses, verarbeitet die Umdasch Group Ventures GmbH, Josef-Umdasch-Platz 1, 3300 Amstetten, Österreich personenbezogene Daten wie Name, Firmenadresse, Firmentelefonnummer sowie Firmen-E-Mail-Adresse der Kontaktperson. Die Verarbeitung erfolgt für die Dauer der Erfüllung dieser vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder solange ein berechtigtes Interesse besteht. Die betroffene Person hat Betroffenenrechte gemäß DSGVO, insbesondere ein Recht auf Auskunft und Löschung sowie ein Beschwerderecht bei der österr. Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at). Im Falle von Fragen zum Datenschutz bei Umdasch Group Ventures, bitte um Kontaktaufnahme unter dataprotection@umdaschgroup-ventures.com.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Bestellungen des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Annahme durch die Auftragnehmerin. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt die Abholung und/oder Auslieferung der Werkstücke als Vertragsbestätigung.

2.3. Sämtliche Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen von bzw zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.

2.4. Erklärungen, die von Mitarbeitern der Auftragnehmerin oder anderen für diese tätigen Personen abgegeben werden, sind nur wirksam, sofern diese von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.

2.5. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufträge, deren Inhalt sich auf das Drucken von Waffen im Sinne des Waffengesetzes oder ähnlichen Bestimmungen oder Teilen hiervon oder Gegenstände, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können oder deren Herstellung und/oder Besitz illegal ist oder deren Herstellung und/oder Besitz gegen Rechte Dritter verstößt, abzulehnen. Gleiches gilt für Aufträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen.

3. 3D-Datensätze, Eignung und Produkttests

3.1. Die Angebotserstellung der Auftragnehmerin sowie im Falle der Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgt die Abwicklung des Vertrages auf Basis der vom Auftraggeber übermittelten 3D-Datensätze. Die Verantwortlichkeit für Konstruktion und Funktionsfähigkeit des Werkstücks liegt daher in allen Fällen alleine beim Auftraggeber.

3.2. Die Auftragnehmerin prüft nach Übermittlung der 3D-Datensätze für den Druck lediglich die Machbarkeit des Druckauftrages. Ist diese nicht gegeben, weist die Auftragnehmerin darauf hin und es kommt kein Vertrag zustande. In Fällen, wo der Druckauftrag gerade noch möglich ist, weist die Auftragnehmerin ebenso daraufhin. Es liegt dann ausschließlich beim Auftraggeber, ob der Druck des Werkstückes ausgeführt werden soll, wobei im Falle des Drucks des Werkstückes dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte erfolgt.

3.3. Die Prüfung der Eignung und die gegebenenfalls notwendige Einholung von behördlichen Genehmigungen des zu erstellenden Werkstücks für den vom Auftraggeber angestrebten Zweck, sowie die Durchführung von Produkttests und die Erwirkung der Zulassung für die für den Vertrieb bestimmten Märkte und Länder obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

3.4. Der Auftraggeber garantiert, dass die für den Druck übermittelten 3D-Datensätze frei von Rechten Dritter sind und dass der Druck keine Rechte Dritter verletzt oder eine entsprechende Erlaubnis vom Inhaber der Rechte vorliegt und darüber hinaus keine gesetzlichen Verbote verletzt werden. Sollte die Auftragnehmerin dennoch wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Verboten in Anspruch genommen werden, so hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin schad- und klaglos.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise der Auftragnehmerin sind Nettopreise, d.h. sie beinhalten keinerlei Steuern und verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung und Zoll.

4.2. Rechnungen werden dem Auftraggeber elektronisch übermittelt. Als Zugang der Rechnung gilt der Zeitpunkt, sobald diese vom Auftraggeber unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw zur Kenntnis genommen werden kann (zB Eingang der E-Mail). Sollte der Auftraggeber Rechnungen in Papierform wünschen, behält sich die Auftragnehmerin vor, ein Entgelt (zB Bearbeitungsgebühr) – sofern gesetzlich zulässig – zu verrechnen. Sofern E-Mail Rechnungen verschickt werden, erhalten Auftraggeber diese an die angegebene E-Mail-Adresse.

4.3. Wechsel werden von der Auftragnehmerin nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen, und zwar immer nur zahlungshalber, vorbehaltlich des Eingangs. Die Zahlung gilt erst mit dem Tag als bewirkt, an welchem die Auftragnehmerin über die Gutschrift auf ihrem Konto endgültig verfügen kann. Sämtliche Spesen und Abgaben, insbesondere Diskontspesen und Wechselgebühren, trägt der Auftraggeber.

4.4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber – und zwar verschuldensunabhängig – verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten p.a. über dem 3 Monats- EURIBOR zu bezahlen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche Kosten der Forderungsbetreibung und Rechtsverfolgung zu ersetzen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

4.5. Sofern dem Auftraggeber Vergünstigungen wie zB Skonti gewährt wurden, wird vereinbart, dass diese bei Zahlungsverzug hinfällig werden und die Auftragnehmerin diese sodann in Rechnung stellt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Sämtliche Werkstücke und Lieferungen der Auftragnehmerin erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Werkstücke bleiben so lange Eigentum der Auftragnehmerin, bis der Kaufpreis samt Nebengebühren zur Gänze bezahlt ist.

5.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung der von der Auftragnehmerin gelieferten Werkstücke entstehende Produkte. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Werkstücke erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an den dadurch entstehenden Produkten im Verhältnis des Werts der gelieferten Werkstücke zur neu entstehenden Sache.

5.3. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände entgegen Punkt 4.1 mit anderweitig beschafften Gegenständen gleicher Art zu vermischen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, welche der vermischten Gegenstände anderweitig beschaffte Gegenstände im Eigentum des Auftraggebers sind.

5.4. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Werkstücke Dritten zum Pfand oder Sicherungseigentum zu bestellen oder über diese in anderer Weise zugunsten Dritter zu verfügen (indem diese beispielsweise mit fremden unbeweglichem Eigentum fest verbunden werden). Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin gestattet.

5.5. Sämtliche Forderungen aus einer entgegen Punkt 4.3 oder allenfalls mit Zustimmung der Auftragnehmerin erfolgten Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin stehenden Ware tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bereits jetzt zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat entsprechende Vermerke in seinen Büchern und Offene-Posten-Listen vorzunehmen und ist auf Verlangen der Auftragnehmerin verpflichtet, diese Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben und seine Abnehmer von der Forderungsabtretung zu verständigen. Vom Auftraggeber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware realisierte Gewinne sind unverzüglich an die Auftragnehmerin weiterzuleiten.

5.6. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin geltend zu machen und die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin sämtliche Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Wahrung ihres Eigentumsrechts entstehen, zu ersetzen. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin auf deren Verlangen alle zur Wahrung und Durchsetzung des Eigentumsrechtes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

5.7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Vorbehaltsware über Aufforderung der Auftragnehmerin unverzüglich an diese zu retournieren. Soweit der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen. Kosten und Gefahr des Transports der Ware zur Auftragnehmerin trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Die Retournierung bzw. Abholung der Ware gilt diesfalls nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die wiedererlangte Ware anderweitig zu veräußern und die Erträge mit ihren Ansprüchen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Der Auftraggeber ist von der beabsichtigten Weiterveräußerung und der Höhe des Kaufpreises zu verständigen und hat die Möglichkeit, der Auftragnehmerin binnen vier Wochen andere Auftraggeber namhaft zu machen, die die Ware zu den bekanntgegebenen oder für die Auftragnehmerin günstigeren Bedingungen erwerben.

6. Lieferung

6.1. Von der Auftragnehmerin bekanntgegebene Lieferfristen und -termine sind annähernd und gelten stets ab Werk. Sollte der Lieferzeitpunkt oder die Lieferfrist aus anderen als in Punkt 5.3 genannten Gründen um mehr als zwei Wochen überschritten werden, kann der Auftraggeber nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Teilverzug der Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt vom Vertrag. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn die Auftragnehmerin trifft Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Die Lieferung ist fristgerecht, wenn die Ware zum Liefertermin oder bis zum Ende der vereinbarten Lieferfrist von der Auftragnehmerin in ihrem Werk zum Versand bereitgestellt oder – soweit Versand durch die Auftragnehmerin schriftlich vereinbart ist – bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Versand begonnen wurde.

6.3. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk der Auftragnehmerin und derer Lieferanten, die der frist- oder termingerechten Lieferung entgegenstehen und nicht durch zumindest krass grob fahrlässiges Verhalten der Auftragnehmerin herbeigeführt wurden, berechtigen die Auftragnehmerin zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins. Ansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung, Schadenersatz und/oder Rücktritt bestehen in diesem Fall nicht.

6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände ohne Verzug entgegenzunehmen, es sei denn, sie weisen wesentliche Mängel auf. Allfällige Mehrkosten, die der Auftragnehmerin aufgrund des Annahmeverzuges entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.

6.5. Für die Dauer des Verzuges des Auftraggebers mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, von Verzugszinsen und/oder Spesen ist die Auftragnehmerin zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

6.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Teillieferungen der Auftragnehmerin zu akzeptieren.

7. Schulungen und Trainings

7.1. Der Auftragnehmer bietet Schulungen und Trainings an, bei denen technologisches Know-How zu Prozessen beim 3D-Druck dargestellt und vermittelt werden. Die Schulungen und Trainings erfolgen auf Basis von abstrakten Bestellungen, Mustern und Werkstücken. Eine individuelle Beratung des Auftraggebers und seinen Bedürfnissen erfolgt nicht.

7.2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte der Schulungsunterlagen. Es werden sämtliche Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, die aus einer Anwendung der vom Auftragnehmer im Zuge der gegenständlichen Schulungen und Trainings abstrakt erworbenen Kenntnisse ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber und dessen Mitarbeiter haben bei der Anwendung der im Rahmen von Schulungen und Trainings vermittelten Know-How selbst alle Sorgfaltspflichten und Arbeitssicherheitsmaßnahmen einzuhalten, die erforderlich sind, um Sach- und Personenschäden vorzubeugen. Eine Haftung nach § 1300 ABGB für erteilte Ratschläge wird ausgeschlossen.

8. Dokumente

8.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte Dokumente (z.B. Planungs- und/oder Projektunterlagen) für andere Zwecke als die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Das gilt auch für die im Rahmen von Schulungen und Trainings übergebenen Dokumente. Das in Dokumenten enthaltene Know-how wird dem Auftraggeber nur für diese Zwecke zur Verfügung gestellt. Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen udgl. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts beim Auftragnehmer. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden.

9. Gefahrtragung und Versand

9.1. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware von der Auftragnehmerin tatsächlich zum Versand bereitgestellt ist. Soweit nicht Versand durch die Auftragnehmerin vereinbart ist, hat der Auftraggeber für die unverzügliche Abholung der Ware Sorge zu tragen.

9.2. Der Versand oder die Beförderung der Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Transport von der Auftragnehmerin durchgeführt bzw. organisiert wird oder frachtfreie Lieferung bzw. freibleibende Versandart vereinbart ist.

9.3. Die Rügepflicht gegenüber dem Beförderer für Beschädigungen während des Transports trifft den Auftraggeber. Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich anordnet und die Kosten übernimmt.

10. Gewährleistung

10.1. Der Auftraggeber ist aufgrund der besonderen Eigenschaften der Produkte verpflichtet, die Werkstücke unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Werkstücke/Leistungserbringung und vor deren Verarbeitung bzw. Verbrauch schriftlich unter genauer Darstellung der Mängel gegenüber der Auftragnehmerin zu rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Später erkennbare Mängel sind ebenfalls innerhalb von 8 Tagen zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber diese Rüge, gelten die Werkstücke als genehmigt. Ungeachtet dessen müssen sämtliche Gewährleistungsansprüche – bei sonstigem Ausschluss– innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung/Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht werden. Der Rückgriff des Auftraggebers nach § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wird der Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmern dieses Rückgriffsrecht ebenfalls ausschließen.

10.2. Sofern in den vom Auftraggeber übermittelten Daten keine Toleranzen angegeben sind, gelten die fertigungstechnologisch erreichbaren Toleranzen als vereinbart. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn beim Druck des Werkstückes die Toleranzen nicht eingehalten werden.

10.3. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Voraussetzung für eine Gewährleistungsverpflichtung der Auftragnehmerin ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Mängelrüge fristgerecht und spezifiziert erhoben hat.

10.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Auftragnehmerin steht das Recht zu, Mängel und/oder Schäden nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu beheben. Solange die Auftragnehmerin von diesem Recht Gebrauch macht, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf Wandlung, Preisminderung oder Geldersatz.

10.5. Weiterverarbeitung oder Bearbeitung der Werkstücke durch den Auftraggeber oder (von der Person der Auftragnehmerin verschiedene) Dritte sowie Verwendung der Werkstücke durch Dritte, denen der Auftraggeber die Ware überlassen hat, führt zum Ausschluss der Gewährleistung.

10.6. Sollte der Auftraggeber die Übernahme der gelieferten Ware entgegen seiner Verpflichtung verweigern oder sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen, so ist der Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verpflichtet. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Werkstücke mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung der Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.

10.7. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet die Auftragnehmerin nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge verspätet erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

10.8. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für ihn hergestellte Prototypen geringere Anforderungen in Bezug auf den Einsatz erfüllen als Serienteile, die für den Dauereinsatz hergestellt werden. Für Prototypen ist demnach nur eine wesentlich geringe Beanspruchung und Lebensdauer geschuldet.

10.9. Der Auftragnehmerin ist der Verwendungszweck der von ihr hergestellten Werkteile in der Regel nicht bekannt, sodass die Auftragnehmerin für dessen Eignung und Lebensdauer keine Gewähr übernehmen kann.

10.10. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer übergebene Ware bei Übernahme der Prüfung zu unterziehen, ob die gefertigte Ware den vereinbarten oder geforderten Qualitäten und Anforderungen entspricht. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige allfälliger Mängel, so kann er die Ansprüche auf Gewährleistungen, Schadenersatz wegen des Mangels oder Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Die Rügeobliegenheit des § 377 UGB gilt.

11. Haftung

11.1. Die Auftragnehmerin haftet nur, soweit ihr vom Auftraggeber krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Personenschäden. Eine sonstige Haftung ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden und von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber. Die Auftragnehmerin haftet, soweit nach zwingendem Recht zulässig, auch nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten. Allfällige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber binnen 2 Jahren nach erfolgter Lieferung durch die Auftragnehmerin gerichtlich geltend zu machen, andernfalls die Ansprüche verfristet sind.

11.2. Für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen haftet die Auftragnehmerin nur, soweit diese in die betriebliche Organisation der Auftragnehmerin eingegliedert sind. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist daher insbesondere auch für ein Verschulden ihrer Lieferanten oder von Transporteuren ausgeschlossen.

11.3. Soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung gelangt, ist eine Haftung der Auftragnehmerin sowie von deren Vor- und Zulieferanten für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ausgeschlossen. Festgehalten wird jedoch, dass die von der Auftragnehmerin hergestellten Werkteile kein vollständiges Produkt darstellen.

11.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Haftungsbeschränkungen dieser Geschäftsbedingungen vollinhaltlich – mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung – auf seine Abnehmer zu überbinden.

11.5. Wenn die Ware nach Plänen, Unterlagen oder Anweisungen des Auftraggebers hergestellt wird, haftet ausschließlich der Auftraggeber für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und hat die Auftragnehmerin, soweit diese aufgrund der Verletzung derartiger Schutzrechte in Anspruch genommen wird, schad- und klaglos zu halten.

11.6. Die Auftragnehmerin leistet auch keine Gewähr für die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Information über Fremdprodukte. Es ist Sache des Auftraggebers, sich entsprechend beim jeweiligen Hersteller zu informieren.

11.7. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der Materialien entstehen. Ebenso wenig haftet sie für Veränderungen des Werkstückes, die nachträglich durch äußere Einflüsse eintreten.

12. Rücktritt

12.1. Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen, Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen) berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

12.2. Die Auftragnehmerin kann überdies vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr die Erfüllung des Vertrages auch nur vorübergehend unzumutbar ist.

12.3. Ist für Aufträge gem Punkt 2.5. bereits ein Vertragsabschluss erfolgt, kann die Auftragnehmerin, sollte diese die Illegalität auch erst nach Vertragsabschluss erkennen, zurücktreten.

13. Rückgabe der Werkstücke

13.1. Dem Auftraggeber kommt ein Recht zur Rückgabe der Werkstücke nicht zu, weil die Werkstücke individuell aufgrund der vom Auftraggeber übermittelten Pläne und Zeichnungen gefertigt bzw gedruckt werden.

14. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit allfälligen Ansprüchen gegenüber der Auftragnehmerin gegen jene der Auftragnehmerin aufzurechnen.

15. Salvatorische Klausel

Sollten, aus welchem Grund immer, eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt jene Bestimmung, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist Amstetten.

16.2. Sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin inklusive der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Die Auftragnehmerin ist darüber hinaus auch berechtigt (aber nicht verpflichtet), für diese Streitigkeiten auch ein anderes Gericht anzurufen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, oder wahlweise auch die Entscheidung eines Schiedsgerichts im Sinne von Punkt 14.3 in die Wege zu leiten.

16.3. Soweit die Auftragnehmerin die Entscheidung durch ein Schiedsgericht wählt, ist für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) anzuwenden. Die Entscheidung erfolgt durch einen gemäß diesen Regeln bestellten Einzelschiedsrichter und ist endgültig. Schiedsort ist Wien, Schiedssprache ist Deutsch. Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss des österreichischen IPRG und des UN-Kaufrechts. Die Vertragsparteien verzichten auf ihr Recht, den Schiedsspruch anzufechten, soweit ein derartiger Verzicht gesetzlich zulässig ist. Der Schiedsrichter wird den Parteien einen Entwurf des Schiedsspruches zur Stellungnahme übermitteln.

17. Anwendbares Recht und Auslegung

17.1. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin inklusive der Frage des gültigen Vertragsabschlusses und der vor- und nachvertraglichen Wirkungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Das österreichische IPRG und das UN-Kaufrecht sind nicht anwendbar.

18. Verzicht

18.1. Soweit nach zwingendem Recht möglich, verzichten Auftraggeber und Auftragnehmerin darauf, diese Geschäftsbedingungen sowie zwischen ihnen geschlossene Verträge anzufechten und/oder deren Aufhebung oder Abänderung zu begehren. Insbesondere ist die Anfechtung wegen Irrtums oder laesio enormis ausgeschlossen.